Urheberrechtsdelikte wie Filesharing werden auch in Österreich immer wieder angezeigt, Internetprovider werden mit Strafanzeigen unter Druck gesetzt, Nutzerdaten bekanntzugeben. Die Herausgabe von Nutzerdaten ist nicht legal, betonen Experten. Befürchtet wird, dass die Vorratsdatenspeicherung diese Grenze aufheben könnte, obwohl die EU-Richtlinie das nicht vorsieht.
Immer wieder kommt es in Österreich zu Klagen gegen Tauschbörsennutzer. Die Verwertungsgesellschaften klagen in den USA und in Europa gegen den Anschlussinhaber, von dessen Anschluss aus Filesharing stattgefunden hat, und verwenden eine Strafanzeige als Druckmittel für Schadensersatzzahlungen. Es werden „ alle Rechtswege “ beschritten, es geht um „ Straf- und Zivilanzeigen “. Tatsache ist jedoch, dass in Österreich Internet Service Provider die Identität der Tauschbörsennutzer nicht preisgeben dürfen.
Rechtsanwalt Peter Burgstaller (auch Professor für IT an der FH Hagenberg) „ befürchtet “ eine Nutzung der im Zuge der Vorratsdatenspeicherung (VDS) gesammelten Informationen in Zukunft auch für derartige Urheberrechtsdelikte. Wie man von Internet Service Provider Austria (ISPA) her betont, ist es legal nicht möglich, „ Urheber über dynamische IP-Adressen auszuforschen “; es müsste die Anordnung durch einen Staatsanwalt erfolgen, welcher sich erst einschalten darf, wenn der Anschlussinhaber namentlich bekannt ist. Wie auch Andreas Manak (Generalsekretär Verein für Antipiraterie VAP) darlegt, darf in Österreich Privatanklägern in Sachen Filesharing vom Gesetz her keine Auskunft erteilt werden.
Nach „ unterschiedlichen “ Urteilen des Obersten Gerichtshofs und lange dauernder „ Rechtsunsicherheit “ sind viele Provider unsicher geworden und geben trotz allem Nutzerdaten preis. Bei der Linz AG (Internet Service Provider) kommt es immer wieder zu Anfragen, ob eine Beauskunftung im Falle von Urheberrechtsvergehen erlaubt sei. Diese weist die Provider ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht so ist. Auch die ISPA gibt den Providern klar zu verstehen, dass sie auch unter Druck – etwa „ Alle anderen machen es auch so “ – keine Herausgabe von Nutzerdaten gestatten dürfen. Rechtsanwalt Burgstaller hatte in den letzten drei Jahren mit etwa 20 Fällen bezüglich Filesharing zu tun und weist darauf hin, dass man das Unwissen der oft betroffenen Jugendlichen, was die Rechtslage betrifft, nicht außer Acht lassen dürfe. „ Man schießt mit Kanonen auf Spatzen “, so seine Worte.
Wenn Nutzung als „ gewerblich “ eingestuft wird, ein Tatbestand, der nach dem Strafgesetzbuch theoretisch auch durch das automatische Verfügbarmachen als Upload erfüllt ist, heißt das noch immer nicht, dass die Herausgabe von Daten des Anschlussinhabers gerechtfertigt ist. Denn auch in diesem Fall gilt, dass es sich um ein Privatanklageverfahren handelt, und die Staatsanwaltschaft darf erst agieren, „ wenn man den Namen des potentiellen Täters bereits kennt “. Es ist allerdings eine Gesetzesnovelle angedacht, welche im Frühjahr 2013 ins Parlament kommen soll. Diese befasst sich mit der Frage, ob gespeicherte Vorratsdaten im Falle derartiger Urheberrechtsdelikte herhalten dürfen. Von Seiten des Justizministeriums versichert man, dass „ alle Betroffenen “ mit einbezogen werden und dass sich die Frage nach dem „ Auskunftsanspruch der Provider “ in Diskussion befindet. Was es auch zu bedenken gilt: Von der geltenden EU-Richtlinie zur VDS werden „ zivilrechtliche Schadensersatzansprüche “ nicht erfasst.
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